Mitglieder des Verwaltungsrates
VORSITZENDER:
Ben Schwarz, Landrat (SPD)
STELLVERTRETER:
Walter Schnell (Freie Wähler)
CSU
Jens Meyer
Stellvertreter: Johannes Mailinger
Lissy Wild-Heyder
Stellvertreterin: Helga Peter
Oswald Brigl
Stellvertreterin: Cornelia Griesbeck
SPD
Elke Lades-Eckstein
Stellvertreter: Werner Bäuerlein
Dr. Hannedore Nowotny
Stellvertreter: Andreas Buckreus
Bündnis 90/Grüne
Melanie Plaschke
Stellvertreterin: Monika Siebert-Vogt
Freie Wähler
Thomas Schneider
Stellvertreter: Manfred Preischl
FDP/CWG
Susanne Schneider
Stellvertreter: Richard Götz
(Stand: Januar 2024)
Die Aufgabenverteilung zwischen dem Vorstand und dem Verwaltungsrat ist eindeutig. Die Aufgaben des Verwaltungsrates sind in der Unternehmenssatzung abschließend geregelt. Es sind die gesetzlich vorgegebenen Aufgaben (Wirtschaftsplan, Jahresrechnung) sowie grundsätzliche strategische Entscheidungen (z. B. medizinische Leistungsstruktur).
In Personalangelegenheiten ist im Verwaltungsrat die Entscheidung über die Einstellung von Chef- und Oberärzten sowie der Pflegedienstleitung vorbehalten; alle anderen Personalentscheidungen liegen ausschließlich beim Vorstand.
Dem Vorstand obliegt damit eine umfassende Geschäftsführung, so die Vergabe aller Aufträge bis 250.000,00 €. Damit wurden die Voraussetzungen für ein schnelles und flexibles Handeln geschaffen.
Struktur als Kommunalunternehmen
Die Kreisklinik Roth wird in der Rechtsform eines selbständigen Kommunalunternehmens geführt. Entscheidend für die Umwandlung des Dienstleistungsunternehmens Krankenhaus in ein Kommunalunternehmen war für die politisch Verantwortlichen im Landkreis Roth (Landrat, Kreistag, Kreisausschuss, Krankenhausausschuss), dass Entscheidungen schneller herbeigeführt werden können, damit eine Anpassung an die sich rasant verändernden Verhältnisse möglich ist, ohne dabei von zum Teil rechtlich vorgegebenen bürokratischen Strukturen behindert zu werden.
Damit hängt zusammen, kurze Wege zu schaffen und für die Verantwortung klare Strukturen zu haben, was weitestgehend die Delegation der Entscheidungsverantwortung voraussetzt.